Rechtsprechung
BFH, 10.08.1988 - IX R 20/84 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Zum Begriff des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung - Einkünfte aufgrund der Begleichung von Verbindlichkeiten durch Dritte - Zum Begriff der Werbungskosten - Aufwendungen des Dritten als Werbungskosten des Steuerschuldners - Verzicht auf Bruttomieterlöse
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFH/NV 1989, 160
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 31.03.1987 - IX R 111/86
Mietkaufmodell mit fehlender Einnahme-Überschuß-Erzielungsabsicht; kein …
Auszug aus BFH, 10.08.1988 - IX R 20/84
Wertsteigerungen in der Vermögenssphäre bleiben dabei unberücksichtigt, weil bei den Überschußeinkünften Veräußerungsgewinne nicht erfaßt werden (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 31. März 1987 IX R 112/83, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774, und IX R 111/86, BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668).Dieses kann zwar der Beurteilung der Überschußerzielungsabsicht im Streitjahr 1977 nicht unmittelbar zugrunde gelegt werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668).
- BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82
Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG
Auszug aus BFH, 10.08.1988 - IX R 20/84
Dabei wird das FG die Grundsätze zu berücksichtigen haben, die der Große Senat des BFH in seinem Beschluß vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, Abschn. C IV 3 c) aa) (1)) aufgestellt hat. - BFH, 26.01.1988 - IX R 119/83
Instandhaltungsrücklage
Auszug aus BFH, 10.08.1988 - IX R 20/84
Sollte das FG aufgrund der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu dem Ergebnis gelangen, daß die Überschußerzielungsabsicht des Klägers zu bejahen ist, so wird es bei der erneuten Entscheidung auch das Urteil des Senats vom 26. Januar 1988 IX R 119/83 (BFHE 119, 471) zu beachten haben. - BFH, 21.10.1980 - VIII R 190/78
Abzinsung - Kaufpreisrate - Werbungskosten - Einkünfte aus Kapitalvermögen - …
Auszug aus BFH, 10.08.1988 - IX R 20/84
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), daß der Verzicht auf Einnahmen nicht zu Werbungskosten führt (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1980 VIII R 190/78, BFHE 132, 38, BStBl II 1981, 160, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). - BFH, 31.03.1987 - IX R 112/83
Mietkaufmodel - Optionsvertrag - Totalüberschuß
Auszug aus BFH, 10.08.1988 - IX R 20/84
Wertsteigerungen in der Vermögenssphäre bleiben dabei unberücksichtigt, weil bei den Überschußeinkünften Veräußerungsgewinne nicht erfaßt werden (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 31. März 1987 IX R 112/83, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774, und IX R 111/86, BFHE 150, 7, BStBl II 1987, 668).
- BFH, 23.11.1995 - IV R 50/94
Bei einem im Miteigentum von Ehegatten stehenden Betriebsgebäude darf der …
Zwar kann auch schon in der Übernahme von Grundstückskosten durch den Nutzenden ein Entgelt liegen, das beim Eigentümer zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt, wenn er über die Gesamtdauer der Nutzung einen Totalüberschuß erzielen will (vgl. BFH-Urteil vom 10. August 1988 IX R 20/84, BFH/NV 1989, 160). - BFH, 09.11.1995 - IV R 60/92
Kein Abzug von "Drittaufwand" für ein betrieblich genutztes Arbeitszimmer in …
Ein Nutzungsentgelt kann auch in der Übernahme der den anderen Ehegatten treffenden (anteiligen) Grundstückskosten liegen; sofern danach ein Totalüberschuß über die Dauer der Vermietung angestrebt wird, können sich hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 10. August 1988 IX R 20/84, BFH/NV 1989, 160). - BFH, 19.09.1990 - IX R 72/85
Besteuerung des Nutzungswertes einer Immobilie in Spanien
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist die Überschußerzielungsabsicht zu verneinen, wenn das Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung durch den Nutzenden negativ ist, wobei steuerfreie Veräußerungsgewinne außer Betracht bleiben (Senatsurteile vom 31. März 1987 IX R 112/83, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774;… vom 29. März 1988 IX R 55/83, BFH/NV 1988, 636, und vom 10. August 1988 IX R 20/84, BFH/NV 1989, 160). - FG Berlin, 20.03.1995 - VIII 707/91 Diese ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes -;BFH-; nur dann gegeben, wenn die Absicht besteht, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (vgl. BFH, Urteil vom 10. August 1988 IX R 20/84 , Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes BFH/NV 1989, 160 mit weiteren Nachweisen).